Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

3. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

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Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers

Paragraph 3, (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

  1. Absatz 2,Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz 2, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem
    1. Ziffer eins
      diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.