Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
- Ziffer einsOrdnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
- Ziffer 2Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
- Ziffer 3Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
- Ziffer 4Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
- Ziffer 5Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,
- Ziffer 6Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.