Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 194

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Verfahren

Paragraph 194,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den Paragraphen 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
      2. Litera b
        an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 98 a, zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß Paragraph 77, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
    3. Ziffer 3
      als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraph 117 a,) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.
    Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)
  2. Absatz 2,Ist im Verfahren vor dem Versicherungsträger oder vor den Verwaltungsbehörden über die Versicherungspflicht strittig, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, gegeben ist, ist ein Gutachten des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Anmerkung eins, ) einzuholen. In allen jenen Fällen, in denen keine vom Bundesminister für Unterricht und Kunst Anmerkung eins, ) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bezeichnete Kunstschule absolviert wurde, hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst Anmerkung eins, ) eine Kommission zu hören. Diese Kommission besteht aus einem Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Anmerkung eins, ) als Vorsitzenden und sechs Mitgliedern von Vereinigungen bildender Künstler. Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und Tätigkeit der Kommission sowie über die Bestellung ihrer Mitglieder werden durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst Anmerkung eins, ) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung getroffen. Diese Verordnung hat auch ein Verzeichnis der Vereinigungen bildender Künstler zu enthalten, die zur Entsendung von Mitgliedern der Kommission berufen sind. Als solche kommen Vereinigungen bildender Künstler nicht in Betracht, die sich vorwiegend mit der Förderung von wirtschaftlichen Interessen befassen und deren Satzungen die Aufnahme von Personen zulassen, die keine Gewähr für eine schöpferische Kunstentfaltung bieten.

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Anmerkung eins, : Ziffer 76, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, lautet: „Im Paragraph 194, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport“ mit seinen entsprechenden Endungen durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ mit seinen entsprechenden Endungen und jeweils der Ausdruck „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ mit seinen entsprechenden Endungen durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ mit seinen entsprechenden Endungen ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098692

alte Dokumentnummer

N6197846559L