Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
  2. Absatz 2,Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen darf. Paragraph 139, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) unterschreitet.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098635

alte Dokumentnummer

N6197846502L