Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 c

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.10.1996

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 131 c,

  1. Absatz eins,Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
    1. Ziffer eins
      die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 120,),
    2. Ziffer 2
      innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und
    3. Ziffer 3
      infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.
    Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
  2. Absatz 2,Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
  3. Absatz 3,Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 143, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098624

alte Dokumentnummer

N6197846491L