Absatz eins,Als Beitragszeiten sind anzusehen:
- Ziffer einsZeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 3, oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam (Paragraph 118,) entrichtet worden sind;
- Ziffer 2Zeiten, für die Beiträge nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1953,, in der Fassung der Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1955,, bis 31. Dezember 1959 entrichtet worden sind;
- Ziffer 3Zeiten einer Weiterversicherung gemäß Paragraph 12,, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind;
- Ziffer 4Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.