Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
  2. Absatz 2,Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098595

alte Dokumentnummer

N6197846462L