Absatz eins,Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
- Ziffer einsGesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
- Ziffer 2Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
- Ziffer 3gesundheitliche Aufklärung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen;
- Ziffer 4die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.