(7)Absatz 7,Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S (Anm. 1) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S Anmerkung eins, ) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 73 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 73 S
gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 75 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 75 S
gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 76 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 76 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 78 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 78 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 80 S)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 80 S)