Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) und für ihre Angehörigen (Paragraph 83,) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des Paragraph 58, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.
  2. Absatz 2,Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht auch dann ein Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Entstehens der Anspruchsberechtigung bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt der vor dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt, eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht.
  3. Absatz 3,Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,) zu.
  4. Absatz 4,Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.
  5. Absatz 5,Für Pflichtversicherte (Paragraphen 2 und 3 Absatz eins und 2), für deren mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098559

alte Dokumentnummer

N6197846426L