Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
- Ziffer einsin der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 83,) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
- Ziffer 2in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
- Ziffer 3in der Pensionsversicherung überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.