Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 27, zu überweisen.
  2. Absatz 2,Über den Betrag gemäß Absatz eins, hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung gemäß Absatz eins und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098506

alte Dokumentnummer

N6197846373L