Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in besonderen Fällen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (Paragraph 25,) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.
  3. Absatz 3,Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 5, bzw. des Paragraph 236, Litera a, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 242, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 5, bzw. nach Paragraph 236, Litera a,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 5, bzw. nach Paragraph 236, Litera a,
  5. Absatz 5,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz und aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 242, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 5,, so sind die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 5, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 5, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098494

alte Dokumentnummer

N6197846361L