Absatz eins,Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (Paragraph 25,) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.