Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen zwei Wochen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Meldepflichten für die im Paragraph 3, Absatz 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 4,Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß Paragraph 365, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung zu bestimmen, welche Daten dem Versicherungsträger von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der technisch organisatorischen Möglichkeiten zu übermitteln sind.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098485

alte Dokumentnummer

N6197846352L