Absatz einsHat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten
- Litera ain der Krankenversicherung für drei Monate,
- Litera bin der Pensionsversicherung für sechs Monate
ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß Paragraph 4, unberührt.