Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Text

Ausschluß aus der freiwilligen Versicherung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die gemäß den Paragraphen 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen können vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.
  2. Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung und Zusatzversicherung möglich ist.