Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusatzversicherung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld abschließen.
  2. Absatz 2Die Zusatzversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluß gemäß Paragraph 11,,
    in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098476

alte Dokumentnummer

N6197846343L