Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
- Ziffer einsbei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
- Ziffer 2bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
- Ziffer 3bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
- Ziffer 4bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
- Ziffer 5nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 4, mit diesem Zeitpunkte; hiebei hat die Unterbrechung einer der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 5, 7 oder 8 bezeichneten Pflichtversicherungen bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Versicherte beantragt unter Nachweis, daß während solcher Unterbrechungszeiträume ein Krankenversicherungsschutz nicht besteht, die Feststellung der Pflichtversicherung;
- Ziffer 6bei den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.