Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
§ 1a
31.12.2004
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 1) - 1.1.1994.