Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den

Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 1) - 1.1.1994.