(3)Absatz 3Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sieHinterbliebene, die auf Grund einer in Paragraph 5, Ziffer 2, genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, auf Antrag zu befreien, wenn sie
vor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.
Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.