Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMV
Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1978,
Artikel eins
09.06.1978
Geldstrafen und Geldbußen, die nach Paragraph 52, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz über Beamte aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Verkehr und der Post- und Telegraphenverwaltung verhängt worden sind, sind für „Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ zu verwenden.