Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a

Inkrafttretensdatum

29.07.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

52a. Vertragsbediensteten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage in der im Paragraph 85 d, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (Paragraph 85 d, des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.