Absatz 2,Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
- Ziffer einsder verheiratete Beamte,
- Ziffer 2der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
- Ziffer 3der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.