(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. g, § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3 Z 3a, § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 6a, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 5 Abs. 4, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung oder der sonst nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 maßgebliche Beschluß vor dem genannten Zeitpunkt gefaßt worden ist. § 7 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994 ist überdies nur für Vorfinanzierungen, die für Zeiträume nach dem 28. Februar 1994 gewährt wurden, anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 a,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994, treten mit 1. März 1994 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 4,, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung oder der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 maßgebliche Beschluß vor dem genannten Zeitpunkt gefaßt worden ist. Paragraph 7, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994, ist überdies nur für Vorfinanzierungen, die für Zeiträume nach dem 28. Februar 1994 gewährt wurden, anzuwenden.