Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 4, grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach Paragraph 14, Absatz 3, vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 5 000,- bis 20 000,- zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
  2. Absatz 3,Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.