einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im Sinne des § 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609. Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Abfertigung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf, daß nach § 1 Abs. 3 Z 5 für solche Abfertigungen kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im Sinne des Paragraph 61, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609. Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Abfertigung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf, daß nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, für solche Abfertigungen kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.