Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Absatz 3, ist weiterhin anzuwenden, wenn der

Beschluß über die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der

sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß vor

dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde

vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

107 aus 1997,).

Text

Übergang der Ansprüche

Paragraph 11, (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 4,), sind die gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 5, anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (Paragraph 7, Absatz 2,) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (Paragraph 10,) ein.

  1. Absatz 2,Im Falle eines Widerrufes (Paragraph 9, Absatz eins,) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (Paragraph 9, Absatz 2,) an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
  2. Absatz 3,Ist jedoch der Anspruch nach Absatz eins, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach dem Ende des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Fällen. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Paragraph eins, allerdings wegen schweren Betruges (Paragraph 147, StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (Paragraph 148, StGB), wegen betrügerischer Krida (Paragraph 156, StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.