Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,
Paragraph 11
01.03.1994
30.09.1997
Zum Bezugszeitraum: Absatz 3, ist weiterhin anzuwenden, wenn der
Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der
sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde
vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
107 aus 1997,).
Übergang der Ansprüche
Paragraph 11, (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 4,), sind die gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 5, anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (Paragraph 7, Absatz 2,) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (Paragraph 10,) ein.