Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 10
01.07.1994
31.07.2001
Paragraph 10, Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.