Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Widerruf und Rückforderung

Paragraph 9, (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern.

  1. Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie der Finanzprokuratur zuzustellen.