Absatz eins,Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werden.