(5)Absatz 5,Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16) ausgesprochen, wobei dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn in der Folge der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsamt. Ist aber dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes bekannt und überschreitet die Unterbrechnung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist vom Arbeitsamt ohne gesonderter Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, dem Arbeitsamt zu melden.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (Paragraph 16,) ausgesprochen, wobei dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn in der Folge der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsamt. Ist aber dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes bekannt und überschreitet die Unterbrechnung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist vom Arbeitsamt ohne gesonderter Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, dem Arbeitsamt zu melden.