Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

ARTIKEL römisch drei
Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter richtet sich, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, in Angelegenheiten, die den Dienstgeber berühren, nach dem Sitz des Betriebes, in Angelegenheiten, die den Dienstnehmer berühren, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.
  2. Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098212

alte Dokumentnummer

N6197721192L