(5)Absatz 5,Leistungen der Krankenversicherung werden direkt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung getragen, wenn
einem Antragsteller auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Arbeitsamt nach der Abgabe des Antrages zur Bearbeitung ein Krankenschein ausgestellt wurde,
der Antragsteller Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat,
der Antrag aber abgelehnt wird,
kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
der Antragsteller vom Krankenversicherungsträger oder einem Spital bzw. Spitalserhalter zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Landesarbeitsamt. Antragsberechtigt ist der Arbeitslose oder der Krankenversicherungsträger. Die Zahlung erfolgt an die Stelle, welche den Kostenersatz begehrt.