Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987,
BG
Artikel 2, Paragraph 32
01.01.1988
31.12.1993
AlVG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Die im Paragraph 27, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
02.08.2023
10008407
NOR12098198
N6197721178L