Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
BG
Artikel 2, Paragraph 31
01.07.1990
30.06.1996
AlVG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet.
06.07.2023
10008407
NOR12098195
N6197721175L