Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
BG
Artikel 2, Paragraph 30,
22.12.1977
30.06.1997
AlVG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 15,)
22.08.2023
10008407
NOR12098193
N6197721173L