Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

1. Absatz 2, zweiter Satz gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

2. Zum Außerkrafttreten (spätestens mit Ablauf des 30. 6. 1997) von Absatz 3, zweiter Satz vergleiche Paragraph 80, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,. Eine diesbezüglich Verordnung wurde nicht erlassen.

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsParagraph 16, Absatz eins, Litera a,, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie Paragraph 24 und Paragraph 25, (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (Paragraph 31,) überschreitet. Das Arbeitsamt kann jedoch auf Antrag der Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
  3. Absatz 3Absatz 2, findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des Paragraph 44, ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098192

alte Dokumentnummer

N6197721172L