Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
BGBl. Nr. 609/1977
Art. 2 § 28
22.12.1977
30.06.1996
§ 28. Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z 15)