Absatz eins,Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
- Ziffer einsVäter,
- Litera adie die Anwartschaft erfüllt haben,
- Litera bsich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befinden oder das Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben und
- Litera cderen neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet,
- Ziffer 2Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld stehen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, Litera c, erfüllt sind,
- Ziffer 3Väter,
- Litera adie allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter),
- Litera bdie Anwartschaft erfüllen und
- Litera cderen neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.
In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.