Absatz eins,Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 verlängern sich
- Ziffer einsum Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Litera ain einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- Litera barbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat;
- Litera ceine Abfertigung, eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Litera dselbständig erwerbstätig gewesen ist;
- Litera esich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Litera fPräsenz(Zivil)dienst geleistet hat;
- Litera geinen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld bezogen hat;
- Litera heine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 bezogen hat;
- Litera iein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- Litera jKrankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
- Litera knach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
- Litera lwegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung bezogen hat;
- Litera meine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten worden ist;
- Litera neine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
- Ziffer 2um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
- Litera abeschäftigt gewesen ist;
- Litera bsich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Litera ceine der in Ziffer eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit diesem Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.