Absatz eins,Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn
- Ziffer einsder Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach Paragraph 25, Absatz eins und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, herangezogen werden dürfen, und
- Ziffer 2ihm die Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 40, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, wobei diesbezüglich der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören ist.