Kurztitel

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,