Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,) sind
- Litera a1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie
- Litera bfünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.