Absatz 2Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1977,
Paragraph 27,
01.01.1977
31.12.1993
Anspruch auf Erholungsurlaub
Paragraph 27, (1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.