BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
04.08.1976
Text
Abschnitt 2 Pflegefreistellung
Geltungsbereich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind
1.Ziffer eins
Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landesarbeitsgesetz 1948, BGBl. Nr. 140, anzuwenden ist;Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landesarbeitsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 140, anzuwenden ist;
2.Ziffer 2
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist;Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist;
3.Ziffer 3
Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
4.Ziffer 4
Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln;
5.Ziffer 5
Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist.Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG sinngemäß anzuwenden ist.