Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

04.08.1976

Text

Weitergelten von Regelungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abschnittes bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abschnittes bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 4, oder 6 Absatz 5, abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, soweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.