Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

04.08.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des Paragraph 8, zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S zu bestrafen.