Urlaubsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
Paragraph 13,
04.08.1976
31.12.2001
Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des Paragraph 8, zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S zu bestrafen.