BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
04.08.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Text
Abschnitt 1 Erholungsurlaub
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind
1.Ziffer eins
Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, anzuwenden ist;Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, anzuwenden ist;
2.Ziffer 2
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist;Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist;
3.Ziffer 3
Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
4.Ziffer 4
Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln;
5.Ziffer 5
Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist;Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG sinngemäß anzuwenden ist;
6.Ziffer 6
Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414/1972, anzuwenden ist;Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, anzuwenden ist;
7.Ziffer 7
Arbeitsverhältnisse, auf die das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden ist.Arbeitsverhältnisse, auf die das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Die §§ 5 und 12 sind auch auf Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 7 anzuwenden.Die Paragraphen 5 und 12 sind auch auf Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 7, anzuwenden.