Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.08.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Abschnitt 1
Erholungsurlaub

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
  2. Absatz 2,Ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln;
    5. Ziffer 5
      Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG sinngemäß anzuwenden ist;
    6. Ziffer 6
      Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, anzuwenden ist;
    7. Ziffer 7
      Arbeitsverhältnisse, auf die das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 5 und 12 sind auch auf Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 7, anzuwenden.