Kurztitel
4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,
Text
§ 2. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden beträgt ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen: Paragraph 2, Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden beträgt ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Wochenstunden;
in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerkundlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Wochenstunden;
für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Wochenstunden;
im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Wochenstunden undim allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter Litera b, fällt, 0,875 Wochenstunden und
im praktischen Unterricht 0,75 Wochenstunden.