Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,
Paragraph 2
02.04.1976
Absatz 3, gilt gem. Paragraph 117, Absatz eins, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, nach Maßgabe des Paragraph 117, ASchG als BG.
Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung (Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten installierten Transformatorenleistung von mehr als 50 MVA und einer Nennspannung von 110 kV und darüber;
Schlachthöfe;
Müllverbrennungsanlagen;
Tierkörperverwertungsanstalten;
Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für die Wasserentkeimung gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden;
Sportanlagen mit Kunsteisbahnen;
Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen, wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen;
Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten;
Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten;
Betriebe mit solchen Kraftfahrzeug-Einstellräumen, die auch als Arbeitsräume verwendet werden, wenn deren Stellplätze mehr als 5 m unter dem angrenzenden Gelände liegen;
Krankenanstalten;
Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, fallen.